Feuerwiderstandklassen
T30, T90. Das ( T ) vor der Zahl bezeichnet bewegliche Feuerschutzabschlüsse wie Türen und Tore. Die sich dem Buchstaben anschließende Zahl gibt Auskunft über den Feuerwiderstand. Hierbei sind die Minuten angegeben, während derer die Tür seine wesentlichen Eigenschaften behalten muß (feuerhemmend oder auch beständig). Üblich sind je nach Gebäude T30 (mindestens 30 Minuten hemmt eine so gekennzeichnete Brandschutztür die weitere Ausbreitung des Feuers) und T90. Die mit T90 gekennzeichneten Türen, die das Feuer demnach mindestens 90 Minuten unter Kontrolle halten, gelten als feuerbeständig. Brandschutztüren müssen selbstschließend sein, um eine Ausbreitung des Feuers in übrige Räume oder Gebäude zu verhindern.
In Gebäuden mit einem hohen Besucheraufkommen ( Firmen, Schulen, Universitäten, Hotels, Kaufhäuser, Bürogebäude, Kindergärten, Krankenhäuser und Banken) oder in denen alte, kranke oder behinderte Menschen leben ( Senioren- Pflegeheime und Kinderheime), sind Türen Pflicht, die feuerhemmend, feuerbeständig oder rauchhemmend sind. In den jeweiligen Bauvorschriften und den Baubestimmungen ist genau definiert, was für Türen wo genau einzubauen sind.
Auszug Gerichtsurteil (VG Gelsenkirchen 5K 1012/85 und OVG Münster 10A 363/86)
Es entspricht der Lebenserfahrung, daß mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muß. Der Umstand, daß in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, daß keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muß!
Brand- und Rauchausbreitung
Alle Feuerschutztüren und rauchabschließende Türen sind geschlossen zu halten, insbesondere Türen zu Fluren und Treppenräumen.Davon sind automatisch schließende Feuerschutztüren und rauchabschließende Türen ausgenommen.
Besondere Verhaltensregeln
Türen zum Brandherd sind sofort zu schließen, aber nicht abzuschließen
Flucht- und Rettungswege
Die Flucht- und Rettungswege müssen in der erforderlichen Breite begehbar sein. Sie dürfen nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen und Materialien genutzt werden. Notausgänge dürfen während der Betriebszeit nicht versperrt oder verschlossen werden. Feuerwehrzufahrten und gekennzeichnete Flächen für die Feuerwehr sind freizuhalten.
Melde- und Löscheinrichtungen
Einrichtungen, Mittel und Geräte, die der Verhütung, Meldung und Bekämpfung von Bränden bzw. der Verhinderung der Brandausbreitung dienen - einschließlich deren Kennzeichnung -, dürfen nicht beschädigt, unbefugt entfernt bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden. Handabsperreinrichtungen für Gas, Wasser, elektrische Anlagen und Hydranten dürfen nicht verstellt werden. Alle Beschäftigten die Pflicht, sich über die Lage und Funktion der Brandmelder (Feuermelder), der Feuerlöscher, Löschdecken und Löschbrausen zu informieren
Was können Sie persönlich dazu beitragen um Brende zu verhindern
Feuerlöscher- und Brandmeldeeinrichtungen nicht verstellen, Flucht- und Rettungswege freihalten bzw. nicht einengen Flucht- und Rettungswege nicht zur Lagerung oder zum Abstellen von Gegenständen bzw. Materialien benutzen ArbStättV §§ 10 (7), 17, 19. Sich mit der Handhabung von Feuerlösch- und Brandmeldeeinrichtungen vertraut machen UVV GUV 0.1 § 48 (6). In feuergefährdeten Bereichen: offenes Feuer vermeiden UVV GUV 0.1 § 43 (3). Nur an dafür zugelassenen Orten rauchen Elektrische Geräte und Anlagen entsprechend den Betriebsanweisungen betreiben. Bei der Nutzung von Elektrowärmegeräten auf die Einhaltung eines mindestens 0,5 m Abstandes zu brennbaren Materialien achten Bei Wärmestrahlungsquellen den Abstand von mindestens 1,0 m einhalten